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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

  • Arbeitsschutzkonzepte für PSA (Persönliche Schutzausrüstung § 14 PSA-V)

  • Sicherheitstechnische Überprüfung von Absturz-Schutzausrüstungen

  • Laut Arbeitnehmerschutzgesetz ASchG § 69

  • ASchG § 14 BauV Bauarbeiterschutzverordnung

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im § 69 AschG (ArbeitnehmerlrmenschutzGesetz) in der PSA-Verordnung § 14 (PSA persönliche Schutzausrüstung) wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer PSA geregelt. Außerdem muß der Arbeitgeber 1 X jährlich alle Arbeitnehmer in einer Schulung im Umgang mit einer persönlichen Schutz- ausrüstung unterweisen.
Alle Arbeitnehmer müssen daher bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich unbedingt Schutzausrüstungen ver- wenden.
Ist es technisch nicht möglich sich auf Baustellen trotz Schutzausrüstung auf Grund nicht vorhandener oder nicht regelmäßig gewarteter Absturzsicherungen zu sichern, muß vom Arbeitgeber die Tügkeit zur Gefahren- vermeidung umgehend eingestellt werden.

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme).

In der Ö-Norm B 1300 wird die zivilrechtliche Haftung der Hausverwaltung geregelt.Es sind die Objekt- sicherungspflichten des Hausverwalters beschrieben. Der Hauseigentümer ist bei Nichterfüllung der vom Hausverwalter vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen(Hinweispflicht) für eventuelle Sach-und Personen- schäden haftbar, da er durch die Verletzung der Objektsicherungspflicht keine Maßnahmen zur Gefahrenver- meidung gesetzt hat.

Weiters sind in regelmäßigen Abständen (zumindest einmal jährlich) wiederkehrende Sichtkontrollen und zerstörungsfreie Begutachtungen durchzuführen.